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Zinsen / 2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Ulrike Fuldner
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Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanzamt durch und dazu muss die Anlage KAP bei der Jahressteuererklärung vollständig ausgefüllt werden. Werden Ehepartner/eingetragene Lebenspartner gemeinsam veranlagt, müssen beide Eheleute/Lebenspartner diese Anlage ausfüllen.

Die Festsetzung der Steuer in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft, die aufgrund der im Änderungsbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen erstmals eine erfolgreiche Antragstellung gem. § 32d Abs. 6 ermöglicht, ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das einen korrekturbedürftigen Zustand auslöst.[3]

Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung vorgelegen haben.[4]

In den Vergleich, ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren[5] oder einer niedrigeren[6] Steuer führt, ist im Rahmen der Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer einzubeziehen.[7]

Die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG tritt auch ein, wenn die Kapitalertragsteuer nur zum Schein einbehalten worden ist. Eine tatsächliche Anmeld...

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