(1) Dem Sparer ist durch das Kreditinstitut ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch auszustellen; soweit es sich nicht um ein Spargirokonto handelt.

 

(2) Im Sparkontovertrag kann vereinbart werden, daß das Sparkonto und das Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet werden sollen. In diesem Fall gilt der Dritte als Sparer. Entgegenstehende Abreden sind nichtig.

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