Rz. 83

Die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich zum Bilanzstichtag zu bewerten.[1] Im Jahresabschluss müssen mithin jene Werte angesetzt werden, welche am Stichtag zutreffend waren (Stichtagsprinzip). Bilanzstichtag ist immer der letzte Tag eines (Rumpf-)Geschäftsjahrs.

 

Rz. 84

Alle wertschaffenden Ereignisse (wertbeeinflussenden Ereignisse), die bis einschließlich des Bilanzstichtags eingetreten sind, sind mit ihren Einflüssen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Treten wertschaffende Ereignisse erst nach einem bestimmten Bilanzstichtag ein, so darf ihr Einfluss auf den Bilanzwert erst im folgenden Jahresabschluss berücksichtigt werden; davon unberührt sind ggf. Berichtspflichten im Anhang oder Lagebericht.

 

Rz. 85

Sofern durch ein wertaufhellendes Ereignis erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzaufstellung bekannt wird, dass an einem Vermögensgegenstand eine Wertveränderung durch ein wertschaffendes Ereignis im abgelaufenen Geschäftsjahr stattgefunden hat, so ist dies noch im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu berücksichtigen (Wertaufhellungsprinzip). Wird beispielsweise erst im neuen Geschäftsjahr (jedoch vor der Bilanzaufstellung) bekannt, dass ein Schuldner in Konkurs geht, so spricht dies dafür, dass die Forderung bereits zum Bilanzstichtag einen niedrigeren Wert hatte. Andererseits muss die Forderung an einen bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr in Konkurs gegangenen Schuldner im Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahrs in voller Höhe ausgewiesen werden, wenn diese Forderung im neuen Geschäftsjahr vor der Bilanzaufstellung uneingeschränkt ausgeglichen wird.

 

Rz. 86

Über das Wertaufhellungsprinzip sind somit sowohl positive als auch negative Einflüsse zu berücksichtigen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das wertschaffende Ereignis bis einschließlich zum Bilanzstichtag stattgefunden hat.

 

Rz. 87

Es ist in der Praxis nicht zu beanstanden, wenn Bewertungshandlungen bereits im laufenden Geschäftsjahr nach Eintritt von wertschaffenden Ereignissen vorgenommen werden. So kann beispielsweise eine durch Fehlbedienung teilzerstörte Maschine bereits nach diesem Ereignis neu bewertet werden. Es ist in diesen Fällen der Wertansatz zum Bilanzstichtag zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

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