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Wesentliche Beteiligung an einer GmbH

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Kommentar

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft , wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen . Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn der Veräußerer einen Teil der Anteile, die zu einer Beteiligungsquote von über 25 % führen, nur für eine juristische Sekunde in seinem Eigentum gehalten hat. Sowohl zivil- wie auch steuerrechtlich reicht ein solcher Durchgangserwerb zur Begründung der wesentlichen Beteiligung aus. Die Veräußerung der Anteile unterliegt somit als Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 17 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz der Einkommensteuer ( Veräußerungsgewinn ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.05.1995, VIII R 33/94

Anmerkung

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 1996 ist die Regelung entfallen, daß Anteilsveräußerungen bei wesentlicher Beteiligung nur dann steuerpflichtig werden, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums mehr als 1 % des Kapitals der Gesellschaft verkauft wurden. Ab 1996 wird also – bei wesentlicher Beteiligung – jede Anteilsveräußerung der Einkommensteuer unterworfen. Der ermäßigte Steuersatz wird beibehalten.

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    BFH VIII R 33/94
    BFH VIII R 33/94

      Entscheidungsstichwort (Thema) Wesentliche Beteiligung: Erwerb eines bereits im voraus abgetretenen Anteils, Zweck des § 17 EStG  Leitsatz (amtlich) 1. Eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn ein nur zu 1/4 an ...

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