Rz. 85

Die Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren kommt dem Gesetzeswortlaut nach nur für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens in Betracht (§ 256 Satz 1 HGB). Danach kommt für Wertpapiere die Bewertung nach den Verbrauchsfolgeverfahren, insbesondere nach dem Lifo- und dem Fifo-Verfahren, nicht zur Anwendung.

 

Rz. 86

§ 256 HGB beruht auf Art. 40 Abs. 1 der 4. EG-Richtlinie. Hiernach sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Verbrauchsfolgeverfahren für die Bewertung aller beweglichen Vermögensgegenstände einschließlich der Wertpapiere gesetzlich zu übernehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat das nur in dem durch § 256 HGB geregelten Rahmen getan. Von der Möglichkeit, diese Verfahren darüber hinaus für alle beweglichen Wirtschaftsgüter einschließlich der Wertpapiere zuzulassen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht, weil hierfür kein Bedürfnis bestehe.[1]

 

Rz. 87

Die Frage, ob die vereinfachte Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren, insbesondere nach dem Lifo- und dem Fifo-Verfahren, für Wertpapiere zulässig ist, hat besonders Bedeutung für die Bewertung von Wertpapieren, die im Bestand von Kreditinstituten sind oder sich in deren Sammelverwahrung befinden. Werden bei steigenden Kursen bestimmter Wertpapiere diese nach dem Lifo-Verfahren bewertet, wird der Bestand mit den früheren niedrigeren Kurswerten angesetzt. Hat hingegen der Kurswert bestimmter Wertpapiere eine sinkende Tendenz, werden diese bei der Bewertung nach der Fifo-Verbrauchsfolge mit den späteren niedrigeren Kurswerten bewertet.

 

Rz. 88

Ausgehend vom Wortlaut des § 256 HGB wird die Anwendungsmöglichkeit der Verbrauchsfolgeverfahren auf die Bewertung anderer Wirtschaftsgüter als gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens einschließlich der Wertpapiere verneint.[2] Damit ist die Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren, insbesondere also die Bewertung nach dem Lifo- oder dem Fifo-Verfahren, für Wertpapiere ausgeschlossen.

 

Rz. 89

Steuerrechtlich ist von den Verbrauchsfolgeverfahren grundsätzlich nur die Lifo-Methode und diese auch nur für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), was ebenfalls die Anwendung ausschließt.

[1] Begr. RegE zu § 266 HGB-E, BT-Drucks. 10/317 S. 91.
[2] Mayer-Wegelin, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 256 HGB Rz. 35, Stand: 7/2016; Grottel/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 256 HGB Rz. 4.

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