Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Berichtigungszeitraum
  • Bagatellgrenze 1.000 EUR
  • Änderung der Verhältnisse

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser

"Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1556 1396   Sonstige Vermögensgegenstände
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 1557 1397   Sonstige Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche Erträge 2709 4839   Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Bagatellgrenze des § 44 UStDV überschritten wird. Ändern sich die Verhältnisse zum Vorteil des Unternehmers, bucht er seinen Erstattungsanspruch auf das Konto "Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1556 (SKR 03) bzw. 1396 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter/

an Sonstige betriebliche Erträge

Ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers, bucht er seine Rückzahlung auf das Konto ­"Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1557 (SKR 03) bzw. 1397 (SKR 04).

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berichtigung des Vorsteuerabzugs zum Vorteil

Ein Versicherungsvermittler führte im Jahr 01 ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Am 10.5.01 hatte er einen neuen Firmenwagen für netto 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR Umsatzsteuer gekauft. Die Anschaffungskosten betragen 23.800 EUR.

Seit dem 2.1.02 wurde der Versicherungsvermittler zusätzlich als Immobilienmakler tätig. In 02 bestehen seine Umsätze zu 60 % aus umsatzsteuerpflichtigen und zu 40 % aus umsatzsteuerfreien Umsätzen. Ab 03 beträgt der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze 90 %.

Der Berichtigungszeitraum läuft über 60 Monate vom 1.5.01 bis zum 30.4.06. Vorsteuerabzug und Korrektur sehen wie folgt aus:

 
01 : kein Vorsteuerabzug 0 EUR
02: nachträglicher Vorsteuerabzug  
3.800 EUR : 60 × 12 × 60 % = 456 EUR
03: nachträglicher Vorsteuerabzug  
3.800 EUR : 60 × 12 × 90 % = 684 EUR
04: nachträglicher Vorsteuerabzug  
3.800 EUR : 60 × 12 × 90 % = 684 EUR
05: nachträglicher Vorsteuerabzug  
3.800 EUR : 60 × 12 × 90 % = 684 EUR
06: nachträglicher Vorsteuerabzug  
3.800 EUR : 60 × 4 × 90 % =     192 EUR
Nachträglicher Vorsteuerabzug gesamt  2.700 EUR

Ob der nachträgliche Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend gemacht werden kann, bemisst sich an der Höhe des zu berichtigenden Vorsteuerbetrages. Übersteigt der zu berichtigende Vorsteuerbetrag nicht 6.000 EUR, ist die Vorsteuerkorrektur in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu erklären.[1]

Buchungsvorschlag für 02

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1556/1396 Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter 456 2709/4839 Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig 456

3 Übersicht: Berichtigungsvarianten und Bagatellgrenzen

Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die Bagatellgrenze des § 44 UStDV überschritten wird.

Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der von der Berichtigungsvorschrift des § 15a UStG erfasst wird.

Berichtigungsobjekte können sein:

  1. Wirtschaftsgüter, die dauerhaft (nicht nur einmalig) zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden[1]
  2. Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden[2]
  3. Wirtschaftsgüter, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingebaut werden und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden[3]
  4. andere sonstige Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden[4]
  5. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten[5]

Eine Korrektur der Vorsteuer unterbleibt von vornherein, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfällt, 1.000 EUR nicht übersteigt.[6] Dieser Grenzwert gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, für Einbauten und sonstige Leistungen.[7]

 
Praxis-Beispiel

Bagatellgrenze

Ein Unternehmer kauft im Jahr 01 einen Computer für 3.000 EUR zuzüglich 570 EUR Umsatzsteuer. Da die Vorsteuer von 570 EUR den Bagatellbetrag von 1.000 EUR nicht übersteigt, erfolgt auch dann keine Vorsteuerberichtigung, wenn sich in den folgenden 5 Jahren die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug verändern.

Fazit: Eine Berichtigung scheidet aus bei Rechnungen bis zu einem Betrag von

  • 6.263 EUR brutto (5.263 EUR netto), wenn...

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