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Vorsteuerabzug / 11 Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen (bestimmte Repräsentationsaufwendungen).[1]

 
Wichtig

Keine Einschränkung für angemessene Bewirtungsaufwendungen

Das Abzugsverbot gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit ertragsteuerlich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausgeschlossen wird.[2]

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass[3] nicht als Betriebsausgabe abziehbar, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Für den Vorsteuerabzug gilt hierbei keine Einschränkung. Lediglich die Bewirtungskosten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind, bleiben vom Vorsteuerabzug ausge­schlossen.

 
Wichtig

Wohnungswechsel des Unternehmers

Der Unternehmer kann – unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – die Vor­steuerbeträge geltend machen, die im Zusammenhang mit einem unternehmerisch veran­lassten Wohnungswechsel entstehen. Eine gesetzliche Einschränkung besteht nicht.

Soweit die Umzugskosten im Zusammenhang mit Umzügen von Arbeitnehmern stehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Unternehmer selbst Leistungsempfänger und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist, die auf ihn lautet.

Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Abs. 1 EStG) entfallen, nicht abziehbar.

Die Vorsteuerbeträge für Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtu...

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