4.1 Ansatz

Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, ggf. vermindert um die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert anzusetzen.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert bilden die Obergrenze für den Wertansatz. Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten.[2]

Der niedrigere Teilwert darf nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts nicht aus. Für die Beurteilung, ob am Bilanzstichtag noch ein voraussichtlich dauernder Wertverlust anzunehmen ist, kommt es auf die Art des betreffenden Wirtschaftsguts an.[3] Ist dies nicht mehr gegeben, gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.[4]

4.2 Anschaffungskosten/Herstellungskosten

4.2.1 Grundsätze

Erworbenes Vorratsvermögen ist mit den Anschaffungskosten, hergestelltes Vorratsvermögen mit den Herstellungskosten zu bewerten.[1] Auch selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. in echter Auftragsproduktion hergestellte Fernsehfilme, sind Umlaufvermögen und mit den Herstellungskosten zu bewerten; § 5 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung.[2] Im Gegensatz dazu gehören Filme in Fällen der unechten Auftragsproduktion regelmäßig zum Anlagevermögen des Herstellers.[3]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob eine Filmvertriebsgesellschaft durch die Einräumung von Verwertungsrechten an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Film das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten erwirbt, und ob damit die Filmproduktionsgesellschaft im Zeitpunkt der Ablieferung des Films eine Forderung zu aktivieren hat.[4]

4.2.2 Waren

Zu den Anschaffungskosten einer Ware gehören der Kaufpreis, nachträglich anfallende Erwerbskosten[1] und die Nebenkosten abzüglich der Preisminderungen, soweit sie den jeweiligen Wirtschaftsgütern bzw. Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können.[2]

Nebenkosten können die Kosten eines Einkaufsvertreters oder innerbetriebliche Transport- oder Lagerkosten sein.[3]

Preisminderungen sind Skonti und andere Zahlungsabzüge. Die Anschaffungskosten von Warenvorräten mindern sich weder zum Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um den möglichen Skontoabzug, wenn der Steuerpflichtige nicht bis zum Bilanzstichtag von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch macht.[4]

Die Anschaffungskosten von Waren können auch nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt werden, dass von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird. Dieses Verfahren führt nicht zu den Anschaffungskosten, wenn die Verkaufspreise am Bilanzstichtag bereits herabgesetzt waren und von ihnen die ursprünglich kalkulierte Handelsspanne abgesetzt wird. In diesen Fällen darf nur von dem verbleibenden Verkaufsaufschlag ausgegangen werden.[5]

Bei der Ermittlung von evtl. Teilwertabschlägen sind auch die Selbstkosten zu berücksichtigen, zu denen auch lagerzeitabhängige Kosten rechnen.[6]

4.2.3 Erzeugnisse

Es wird unterschieden zwischen fertigen und unfertigen Erzeugnissen. Für beide gilt, dass sie mit den Herstellungskosten zu bewerten sind. Das sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Dazu gehören Materialkosten, die Fertigungskosten, die Sonderkosten der Fertigung und (handelsrechtlich nur wahlweise) angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungskosten.[1][2] Geldbeschaffungskosten[3] oder kalkulatorische Kosten sowie der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Unternehmers gehören nicht dazu.[4] Ebenso nicht zu den Herstellungskosten der fertigen und unfertigen Erzeugnisse gehören ...

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