Kommentar

Vermögensverwaltende KGs in Form geschlossener Immobilienfonds werben zur Finanzierung des Investitionsvolumens Kommanditisten an, teilweise auch im Außenverhältnis nicht offen auftretende sogenannte Treugeber-Kommanditisten . Hierzu übernimmt meist einer der Altkommanditisten die Aufgabe des Treuhandkommanditisten sowie zusätzlich die laufende Betreuung aller Gesellschafter. Hierfür wird der Treuhandkommanditist von der vermögensverwaltenden KG bezahlt – umgekehrt stellt er der KG eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus.

Der Vorsteuerabzug bei der KG setzt voraus, daß die Eingangsleistung für das Unternehmen der KG bezogen wurde – sie muß aber nicht unmittelbar in steuerbare Umsätze der KG einfließen. Bei Gesellschaften ist insoweit wie folgt aufzuteilen:

  • Zum unternehmerischen Bereich der KG gehört die Geschäftsführung wie der innerbetriebliche Verwaltungsbereich und die laufende Information der Kommanditisten.
  • Nicht zur Geschäftsführung bzw. zum Unternehmensbereich der KG gehört der Bereich der Gesellschafter (Mitteilung einkommensteuerlicher Ergebnisanteile, Prüfung der auf Gesellschafter entfallenden Vergütungen, Vertretung Gesellschafter im Außenverhältnis).

Jedoch ist auch die anteilig für das KG-Unternehmen bezogene Leistung des Treuhandkommanditisten vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen , wenn sie in nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreie Ausgangsumsätze der KG einfließt. Insoweit geht der BFH davon aus, daß die KG – neben ihren steuerpflichtigen Immobilienumsätzen – im Zusammenhang mit der Ausgabe von Treuhandkommanditeinlagen selbst eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfreie Ausgabe von Gesellschaftsanteilen tätigt (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 21. 11. 1991, BStBl 1992 II S. 637 sowie Abschn. 66 Abs. 3 UStR ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.04.1998, XI R 61/97

Anmerkung:

Die Ausführungen des BFH sind grundsätzlicher Natur. Die Überprüfung, inwieweit im Urteilsfall die Eingangsleistung des Treuhandkommanditisten tatsächlich für das KG-Unternehmen bezogen gilt und in welchem Umfang dieser Teil nun in die nicht vorsteuerabzugsberechtigten steuerfreien Anteilsausgabeumsätze oder in die steuerpflichtigen Immobilienumsätze eingeflossen sind, hat der BFH deshalb der Vorinstanz FG übertragen.

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