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Vertretung

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

Wer im Namen und im Interesse eines anderen Rechtsgeschäfte vornimmt, agiert als Vertreter. Vertretung hat viele Facetten: So lassen sich Treuhänder, Makler, Strohmänner, Verhandlungsgehilfen, Geschäftsführer, Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Ladenangestellte und viele weitere Erscheinungsformen der unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung unterscheiden.

Sie alle arbeiten und handeln in der einen oder anderen Form nicht für sich selbst, sondern für andere.

Für den Vertretenen ist es dabei immer von entscheidender Bedeutung zu wissen, in welchem Umfang er von seinem Vertreter gegenüber Dritten verpflichtet werden kann, welche Rechte und Pflichten er ihm gegenüber hat, wie er dessen Vertretungsmacht begründen, begrenzen und ggf. beenden kann und welche Rechtsbehelfe ihm offen stehen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht.

Umgekehrt ist für den Vertreter nicht minder interessant, wie weit seine Vertretungsmacht reicht, ob und wo er sich selbst gegenüber Dritten verpflichtet, wann er neben dem Vertretenen haftet und wann er fürchten muss, von diesem in Regress genommen zu werden. Der folgende Beitrag über das Recht der Vertretung gibt Antwort auf diese Fragen.

1 Arten der Vertretung

Das Recht der Stellvertretung erfasst rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Voraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist dabei die Berechtigung der unmittelbar handelnden Person, ihre Vertretungsmacht. Vertretungsmacht kann gesetzlich vorgegeben sein oder rechtsgeschäftlich – als Vollmacht – eingeräumt werden. Daraus resultieren unterschiedliche Formen der Vertretung.

1.1 Gesetzliche Vertretung

Auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen z. B.

  • die Vertretung minderjähriger Kinder durch ihre Eltern, §§ 1626 Abs. 1,

    1629 ...

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    Vertretung / 3.1 Handeln für einen anderen

    Das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenkundigkeitsgrundsatz. Damit die unmittelbare Fremdwirkung der Vertretung eintritt – rechtsgeschäftlich Handelnder ist allein der Vertreter, aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird dagegen allein der ...

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