Der ohne Vollmacht Vertretene kann das in seinem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigen. Der Mangel fehlender Vollmacht seines Vertreters wird damit geheilt. Verweigert er dagegen die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam. Bis zu einer Erklärung des Vertretenen ist der Vertrag "schwebend unwirksam". Der Vertragspartner seinerseits hat zwei Möglichkeiten, diesen Schwebezustand, der zunächst nicht befristet ist, zu beenden:

  • Er kann den Vertrag, wenn er vom Mangel der Vertretungsmacht nichts wusste, selbst widerrufen, solange ihn der Vertretene noch nicht genehmigt hat. Der Widerruf kann auch gegenüber dem Vertreter erfolgen, § 178 BGB.
  • Er kann den Vertretenen auffordern, sich zu erklären. Diese Aufforderung hat zur Folge,

    • dass die Genehmigung oder deren Verweigerung durch den Vertretenen dann nurmehr ihm gegenüber erklärt werden kann,
    • dass eine zuvor gegenüber dem Vertreter abgegebene Erklärung des Vertretenen (Genehmigung oder Verweigerung) unwirksam wird und
    • dass die Genehmigung als verweigert gilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt wird, § 177 Abs. 2 BGB. Abweichende Fristvereinbarungen sind zulässig.

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