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Vertretung / 3.1 Handeln für einen anderen

Dr. Melanie Besken
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Das Recht der Stellvertretung beruht auf dem Offenkundigkeitsgrundsatz. Damit die unmittelbare Fremdwirkung der Vertretung eintritt – rechtsgeschäftlich Handelnder ist allein der Vertreter, aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird dagegen allein der Vertretene –, muss der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftreten. Versäumt er dies, verpflichtet er sich selbst und kann sich später nicht darauf berufen, er habe doch gar keinen darauf gerichteten Willen gehabt (§ 164 Abs. 2 BGB).

Sinn und Zweck des Grundsatzes ist der Schutz des Geschäftspartners des Vertretenen: Er soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist – dass er nicht mit demjenigen den Vertrag schließt, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), sondern mit einer anderen Person.

 
Praxis-Beispiel

Warum die Stellvertretung immer offen gelegt werden sollte

Ein Galerist sucht für einen reichen Kunden ein Bild des berühmten Künstlers Nolde. Er wird bei einem Kunstsammler fündig. Der Galeriebesitzer leistet eine Anzahlung auf den Kaufpreis; er versäumt es jedoch, mitzuteilen, dass er für einen Kunden handelt. Eine Woche später verlangt der Kunstsammler vom Galeristen die Zahlung des restlichen Kaufpreises. Der Galerist verweist ihn auf seinen Kunden, für den er gehandelt habe. Der macht jedoch einen Rückzieher, da ihm das Bild nun doch nicht gefällt. Mit fatalen Folgen: Der Verkäufer des Bildes kann von dem Galeristen den Rest des Kaufpreises verlangen.

Erkennbares Handeln im Namen eines anderen kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Denn das Gesetz verlangt nicht, dass auf die Vertretung in jedem Fall eigens hingewiesen wird: Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob "die Umstände" ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz...

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