Zu den gesetzlichen Rechten des Käufers (Bestellers) einer mangelhaften Sache (eines mangelhaften Werkes) zählen insbesondere

  • das Recht auf Nacherfüllung, die ihrerseits

    • als Nachlieferung einer mangelfreien Sache (eines mangelfreien Werkes) oder
    • als Nachbesserung der gelieferten Sache (des erstellten Werkes) geleistet werden kann,
  • das Recht auf Selbstvornahme nach erfolgloser Nachfristsetzung zur Erfüllung (nur beim Werkvertrag),
  • das Recht auf Minderung des Kaufpreises (des Werklohnes) nach erfolgloser Nachfristsetzung zur Erfüllung sowie
  • das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Nachfristsetzung zur Erfüllung.

Diese gesetzlichen Rechte können vertraglich modifiziert werden. Dabei ist, wo Gewährleistungsrechte beschränkt werden sollen, in mehrfacher Hinsicht Vorsicht geboten. Während der vom Gesetz zugelassene Gestaltungsspielraum beim Verkauf neuer Sachen vom Unternehmer an den Verbraucher (sog. Verbraucherverträge) gegen Null geht, können Unternehmer untereinander die gesetzlichen Gewährleistungsrechte weitgehend beschränken und – jedenfalls durch Individualvereinbarung – grundsätzlich auch gänzlich ausschließen.

Werden Gewährleistungsrechte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beschränkt, ist wiederum nach Verbraucherverträgen und sonstigen Verträgen zu differenzieren: während für Erstere die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB gelten, unterliegen Letztere "nur"der allgemeinen Inhaltskontrolle des § 307 BGB, in die die Wertungen der §§ 308, 309 BGB allerdings einfließen können.

Die Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann angesichts der komplizierten gesetzlichen Vorgaben und der dazu laufend ergehenden Rechtsprechung nur von darauf spezialisierten Juristen rechtssicher vorgenommen werden.

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