Ein Unternehmer kann grundsätzlich bei von ihm ausgeführten Leistungen unterschiedlich am Markt auftreten, nämlich

  • in eigenem Namen und für eigene Rechnung (sog. Eigenhändler),
  • in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (Kommissionär) oder
  • in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Vermittler/Agent).

Wird der Unternehmer als Eigenhändler tätig, trägt er alle wirtschaftlichen Risiken seiner unternehmerischen Tätigkeit, bezieht (soweit es sich um Lieferungen handelt) Gegenstände für sein Unternehmen und veräußert diese Gegenstände.

Trägt der Unternehmer bei einem Weiterverkauf kein wirtschaftliches Risiko (er tritt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf), liegt ein Kommissionsgeschäft vor, bei dem nach § 3 Abs. 3 UStG eine Lieferung an den Kommissionär und eine Lieferung vom Kommissionär an den Kunden ausgeführt wird.

In beiden Fällen muss der Unternehmer alles das der Besteuerung unterwerfen, was er von seinem Vertragspartner erhält – ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG kann nicht vorliegen.

Nur wenn der Unternehmer in fremdem Namen und für fremde Rechnung – also als Vermittler oder Agent – auftritt, muss er lediglich die von ihm vereinnahmte Vermittlungsprovision der Umsatzsteuer unterwerfen. Soweit er Gelder von einem Dritten für Rechnung eines anderen vereinnahmt, unterliegen diese durchlaufenden Posten nicht der Umsatzsteuer.

Aber nicht nur die Höhe der Bemessungsgrundlage ist für die zutreffende Besteuerung von Bedeutung. Tritt der Unternehmer als Eigenhändler oder als Kommissionshändler auf, bestimmt sich der Ort seiner Leistung nach den Rechtsvorschriften für Lieferungen, auch evtl. anwendbare Steuerbefreiungsvorschriften bestimmen sich nach den Grundregelungen für Lieferungen. Insbesondere können hier die Ausfuhrlieferung oder die innergemeinschaftliche Lieferung in Betracht kommen.

Wird der Unternehmer als Vermittler tätig, führt er eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG aus, sodass sich der Ort seiner Leistung nach den Bestimmungen des § 3a UStG richtet. Steuerbefreiungen können sich dann nur in Ausnahmefällen ergeben.

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