Leitsatz
Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienhausstand innerhalb desselben Orts verlegt.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
Der Kläger wohnte seit 1979 mit seiner Ehefrau in X. 1986 nahm er eine Beschäftigung im 90 km entfernten Y auf. Der Kläger mietete deshalb in der Nähe von Y eine Zweitwohnung an. 1988 verließ er wegen ehelicher Streitigkeiten die Ehewohnung und zog in die nahe gelegene Wohnung seiner Lebensgefährtin in X.
Das FA lehnte es ab, die für 1991 und 1993 geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen. Die Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der berufliche Veranlassungszusammenhang entfalle nicht schon deshalb, weil der Kläger seinen Familienwohnsitz (Haupt-Hausstand) innerhalb desselben Orts bzw. derselben Gemeinde verlegt habe. Da das FG zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen habe, sei die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Hinweis
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erforderlich für eine doppelte Haushaltsführung ist demnach eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführu...