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Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Maren Rixen
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Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, stellt sich die Frage, ob und wie dieser bei der Einführung eines Verhaltenskodex zu beteiligen ist. Der Betriebsrat hat zwingend mitzubestimmen, wenn durch den Verhaltenskodex Fragen der betrieblichen Ordnung oder des Verhaltens der Mitarbeiter im Betrieb betroffen sind.[1] Beschränkt sich der Verhaltenskodex auf die Wiedergabe ohnehin geltender gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Vorgaben, mit denen allein die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert wird, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Ein Verhaltenskodex kann insoweit auch aus mitbestimmungspflichtigen und mitbestimmungsfreien Regelungen bestehen.

In der Praxis wird es oft wenig zweckmäßig sein, einen Verhaltenskodex in Bestimmungen aufzuteilen, die mit dem Betriebsrat abgestimmt und solche, die ohne sein Zutun verabschiedet werden. Schließlich wird das Compliance-Management und die Compliance-Kultur eines Unternehmens i. d. R. gestärkt, wenn es von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung unterstützt wird.

Neben dem vorstehend genannten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommen – je nach Inhalt des Verhaltenskodex – auch weitere Mitbestimmungsrechte bei der Einführung in Betracht. Dazu zählen z. B.

  • die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen[2],
  • die Aufstellung von Personalfragebögen[3] oder auch
  • die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.[4]
[1] § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
[2] § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
[3] § 94 BetrVG.
[4] § 98 BetrVG.

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