Verbindlichkeiten werden in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Sie sind dem Grund, der Höhe und der Fälligkeit nach genau bestimmt und müssen selbstständig bewertet werden.

Sie sind zu unterscheiden von Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

Verbindlichkeiten gehören nur dann zum Betriebsvermögen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Es kommt also darauf an, ob die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegende Lieferung bzw. Leistung betrieblich oder privat genutzt wird.

Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit unter 1 Jahr und mit einer Laufzeit über 5 Jahre müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

Für den Jahresabschluss ist aufgrund des § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (einschließlich des Gesamtbetrags) zu vermerken. Diese Angabe kann in der Form eines Verbindlichkeitenspiegels im Anhang erfolgen, wenn zumindest die in § 266 Abs. 3c HGB genannten Posten einzeln aufgelistet, die Vorjahreszahlen angegeben und gegebenenfalls erläutert werden.

Die Sicherung dieser Verbindlichkeiten (z. B. durch Hypothek oder ähnliche Rechte) ist ebenfalls angabepflichtig.

Verjährte Verbindlichkeiten sind Gewinn erhöhend aufzulösen, wenn der Unternehmer (Schuldner) sich auf die Verjährung[1] berufen hat.[2]

 
Wichtig

Verbindlichkeiten dürfen nicht mit Forderungen verrechnet werden

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen dürfen nicht mit Forderungen von Lieferanten verrechnet werden – sog. Verrechnungsverbot.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind mit dem entsprechenden Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.

Ein evtl. gewährter Skonto darf nur angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass dieser auch in Anspruch genommen wird.

In der Buchhaltung kommen folgende wichtige Verbindlichkeiten vor:

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (auch ausländische).
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen.
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
  • Sonstige Verbindlichkeiten (Steuern, Lohn und soziale Sicherheit).

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