Bei einer Einzelunternehmung und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Kapitalherabsetzung relativ einfach durchführbar, da die Kapitalanteile nicht auf Kapitalkonten geführt und nicht nominell fixiert sind. Bei diesen Rechtsformen ist nicht zwingend ein Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen, die Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich lediglich aus steuerlichen Gründen. Dies führt dazu, dass variables Eigenkapital vorliegt und eine Buchsanierung i. d .R. durch die unmittelbare Verrechnung der Verluste mit dem Eigenkapital erfolgt. Das variable Eigenkapital entspricht aufgrund der persönlichen Haftung dabei dem Privatvermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter.

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