Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses durch eine unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen geldwerte Vorteile, zählen diese grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Um den Arbeitgeber zur Überlassung von Vermögensbeteiligungen zu motivieren und dem Arbeitnehmer einen Anreiz zur Geldanlage in sein Unternehmen zu bieten, wurde durch das Mitarbeiterbeteiligungsgesetz vom 7.3.2009 mit § 3 Nr. 39 EStG mit Wirkung vom 1.1.2009 ein steuerfreier Höchstbetrag in das EStG eingeführt.

Seither sind Vorteile des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten betrieblichen Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu insgesamt 2.000 EUR im Jahr steuerfrei.

Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist, dass

  • die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen, und
  • die Beteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

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