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Unterhaltsleistungen ins Ausland

Ulrich Daumoser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Grundsätzlich werden Unterhaltsleistungen an im Ausland ansässige Personen steuerlich genauso berücksichtigt wie Unterhaltsleistungen an im Inland ansässige Personen. Allerdings sind einige Besonderheiten bezüglich des Zahlungs- und Bedürftigkeitsnachweises, sowie der Prüfung der Erwerbsobliegenheit, zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 33a Abs. 1 und 3 EStG. Anweisungen für die Verwaltung enthalten R 33a.1–R 33a.3 EStR.

Die meisten Verwaltungsanweisungen zu Unterhaltsleistungen sind im BMF-Schreiben v. 15.10.2025 (BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024) und in den beiden BMF-Schreiben v. 6.4.2022 (BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003 :001, BStBl 2022 I S. 617; BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10002 :001, BStBl 2022 I S. 623) zu finden. Außerdem gilt das BMF-Schreiben v. 27.5.2015 (BMF, Schreiben v. 27.5.2015, IV C 4 – S 2285/07/0003: 006, BStBl 2015 I S. 474) weiterhin.

Für den VZ 2025 gilt ein Unterhaltshöchstbetrag von 12.096 EUR.

1 Unterhaltsleistungen ins Ausland

Für den Unterhalt von Personen im Ausland ist das BMF-Schreiben v. 15.10.2025[1] anzuwenden.

Darin wird auf die erhöhte Sachaufklärungspflicht i. S. d. § 90 Abs. 2 AO verwiesen und dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Beweisvorsorge auferlegt.

[1] BMF, Schreiben v. 15.10.2025, IV C 3 – S 2285/00031/001/024, BStBl 2025 I S. 1779.

1.1 Unterhaltsleistungen nach Ländergruppen

Um Feststellungen im Einzelfall über die Verhältnisse im jeweiligen Wohnsitzstaat der Unterhaltsempfänger zu erübrigen, hat die Finanzverwaltung typisierende Vereinfachungsregelungen getroffen.

Die Höchstbeträge bei Unterhaltszahlungen für Unterhaltsempfänger im Ausland wurden zuletzt zum 1.1.2024 geändert.[1]

Die Ländergruppeneinteilung und das Ausmaß der Ermäßigungen der Höchstbeträge sowie der anrechen...

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