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Beitragsbemessungsgrenzen / Sozialversicherung

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1 Renten-/Arbeitslosenversicherung

Seit der Aufhebung der Rechtskreise Ost und West in der Renten- und Arbeitslosenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2025, existiert auch in diesen Sozialversicherungszweigen eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2026 in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich 101.400 EUR/bundeseinheitlich (2025: 96.600 EUR). In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie jährlich 124.800 EUR (2025: 118.800 EUR).

2 Kranken-/Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist an die nach § 6 Abs. 7 SGB V geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze angebunden.[1] Sie beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2026 bundeseinheitlich 69.750 EUR.

[1] § 223 Abs. 3 SGB V.

3 Teilentgeltzahlungszeiträume

Für Monatsbezüge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 1/12 der Jahresbeitragsbemessungsgrenze; unabhängig davon, wie viele Kalendertage der jeweilige volle Monat hat. Im Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung monatlich 8.450 EUR (2025: 8.050 EUR), in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 EUR (2025: 9.900 EUR).

Zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2026 5.812,50 EUR (2025: 5.512,50 EUR).

Für andere Bemessungszeiträume als das Jahr und den Monat gilt Folgendes:

 
Zeitraum Formel Allgemeine RV/ALV
EUR
Knappschaftliche RV
EUR
KV/PV
EUR
Kalendertag (Jahres-BBG)/360 281,67 346,67 193,75
1 Woche (Jahres-BBG × 7)/360 1.971,67 2.426,67 1.356,25
2 Wochen (Jahres-BBG × 14)/360 3.943,33 4.853,33 2.712,50
3 Wochen (Jahres-BBG × 21)/360 5.915,00 7.280,00 4.068,75
4 Wochen (Jahres-BGG × 28)/360 7.886,67 9.706,67 5.425,00
5 Wochen (Jahres-BBG × 35)/360 9.858,33 12.133,33 6.781,25

Beschäftigung nicht über den ganzen Kalendermon...

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