LFD Thüringen, 9.2.2011, S 7030 A - 10 - A 3.11

2 Anlagen

Folgende Änderungen bzw. Anpassungen wurden durch Art. 4 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 8.12.2010, BGBl 2010 Teil l Nr. 62 S. 1768 ff. im UStG vorgenommen:

a) mit Wirkung vom 1.1.2011:

Innergemeinschaftlicher Erwerb – Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG)

Durch den neu eingefügten Satz 2 gilt die Verwendung der USt-ldNr. durch Unternehmer i.S. des § 1a Abs. 3 UStG (sog. „Exoten”) gegenüber denn Lieferanten als Verzichtserklärung. Der Erwerber muss den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Änderung beruht auf Art. 3 Abs. 3 MwStSystRL.

Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 UStG)

Es handelt sich um die Umsetzung verbindlichen Unionsrechts (Art. 54 MwStSystRL). Bislang regelt sich der Ort bei o.g. Leistungen grds. danach, wo der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt. Ab 2011 richtet sich der Ort nur noch dann nach der tatsächlichen Leistungserbringung, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Bei Leistungen an Unternehmer gilt § 3a Abs. 2 UStG.

Ausgenommen hiervon sind Eintrittsberechtigungen, wenn diese an Unternehmer erbracht werden. Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG werden Eintrittskarten zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wenn diese an einen Unternehmer veräußert wurden, an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung stattfindet. Dies entspricht Art. 53 MwStSystRL.

Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8 UStG)

Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung bzw: damit im Zusammenhang stehende Leistungen (Beladen, Entladen, Umschlagen) nach § 3b Abs. 2 UStG, eine Arbeit an oder eine Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Reisevorleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und wird eine solche Leistung im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet, ist diese nunmehr abweichend von der Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG so zu behandeln, als ob sie im Drittlandsgebiet ausgeführt wurde.

Die bisherige Besteuerung § 3a Abs. 2 UStG barg die Gefahr der Doppelbesteuerung, wenn der Drittstaat eine der deutschen Umsatzsteuer entsprechende Steuer anwendet und sich nach dem Recht dieses Staates der Leistungsort dort befindet. Durch die Neuregelung wird eine Doppelbesteuerung generell vermieden.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 4.2.2011, IV D 3 – S 7117/10/ 10006 verwiesen.

Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze (§§ 3g und 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG)

Der Anwendungsbereich der Ortsregelung für die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität wurde auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt, da die Liefergegenstände und die Beförderungswege vergleichbar sind. Es sollen daher auch die gleichen Grundsätze zur Regelung des Orts der Lieferung gelten. Dabei handelt es sich um die zwingende Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

Als Folgeänderung wurde § 13b Abs. 1 Nr. 5 UStG entsprechend angepasst.

Verjährungsregelung für die zur Umsatzsteuerbefreiung privater Kulturunternehmer erforderlichen Bescheinigung (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG).

Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG, welche als Grundlagenbescheid für die Umsatzsteuerfestsetzung anzusehen ist, unterliegt durch Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 181 Abs. 1 und Abs. 5 AO nunmehr den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt somit grds. nur noch 4 Jahre. Darüber hinaus kann eine Bescheinigung aber noch vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer (§ 181 Abs. 5 AO) ausgestellt oder geändert werden.

Die Rückabwicklung von Steuerfestsetzungen oder eine nachträgliche Besteuerung ist damit künftig nur noch zeitlich begrenzt möglich. Dadurch soll Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Verwaltung hergestellt werden.

Steuerbefreiung der Einfuhr bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung sowie für die Lieferung von Erdgas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 und 6 UStG)

Die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsprechen den bislang schon in den Verwaltungsanweisungen der Bundesfinanzverwaltung enthaltenen Regelungen. Diese wurden nunmehr ausdrücklich in die gesetzliche Regelung übernommen, weil die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich angewendet und dadurch die Zahlung der Umsatzsteuer auf eingeführte Gegenstände missbräuchlich umgangen wurde. In Art. 143 MwStSystRL wurden daher einheitliche Mindestvoraussetzungen für die Steuerbefreiung aufgenommen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG bestimmt, dass – wie bisher – die ...

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