Bei Gebäudereinigungsleistungen wird der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger mehr als 10 % aller Umsätze (bezogen auf das Vorjahr) durch Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Diese 10 %-Grenze führt dazu, dass i. d. R. kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigungsleistungen auf Hausverwalter, Vermieter und Eigentümergemeinschaften erfolgt.

Es kommt also auf die Nachhaltigkeit und somit auf die 10 %-Grenze an. Somit ist es im Regelfall nicht erforderlich zu prüfen, ob Gebäudereinigungsleistungen an Hausverwalter, Vermieter und Eigentümergemeinschaften zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft führen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verwalter beauftragt Fensterreinigung

Der Verwalter einer Wohnungseigentümeranlage beauftragt ein Gebäudereinigungsunternehmen damit, alle Fenster – also auch die Fenster der einzelnen Wohnungen – zu putzen. Soweit die Fenster gereinigt werden, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, werden die Kosten auf die jeweiligen Eigentümer umgelegt. Wegen der Steuerfreiheit der Leistungen erfolgt insoweit kein Wechsel der Steuerschuld auf den Verwalter.

Soweit es sich um die Reinigung der Fenster der einzelnen Wohnungen handelt, führt der Verwalter die Fensterreinigung gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern aus. Der Verwalter wird als Leistungsempfänger des Gebäudereinigungsunternehmens nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er (bezogen auf seine Gesamttätigkeit) nachhaltig steuerpflichtige Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Davon ist im Regelfall nicht auszugehen.

 
Praxis-Tipp

Im Zweifel Absprache mit dem Finanzamt

Wenn Zweifel bestehen, ob der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird, ist es sinnvoll, das Finanzamt einzubeziehen. Der Leistungsempfänger kann sich vom Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erstellen lassen, die er dem Leistungserbringer vorlegt. Die Bescheinigung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 3 Jahren.

 
Wichtig

Doppelte Umsatzsteuerzahlungen vermeiden

Wenn man doppelte Umsatzsteuerzahlungen vermeiden will, muss die Frage geklärt werden, wer die Umsatzsteuer schuldet. Weist der Unternehmer, der die Leistung ausführt, in seiner Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, handelt es sich um einen unberechtigten Steuerausweis, wenn die Vereinfachungsregelung gemäß Abschn. 13b.8 UStAE nicht greift. Es schulden dann beide die Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens und der leistende Unternehmer schuldet die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer. Bei einer Korrektur der Rechnung muss der leistende Unternehmer sicherstellen, dass der Leistungsempfänger aus seiner Rechnung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.

Vereinfachungsregelung: Haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz das Reverse-Charge-Verfahren angewandt, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner.[2] Voraussetzung ist, dass durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG gilt allerdings nicht bei einer Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn fraglich war, ob die Voraussetzungen hierfür in der Person der beteiligten Unternehmer erfüllt sind, z. B. wenn der Leistungsempfänger selbst keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen erbringt.

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