Wegen verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Voranmeldung kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Zahllast (Vorauszahlung) – höchstens 25.000 EUR – festgesetzt werden.[1]

Die Zahlungs-Schonfrist in § 240 Abs. 3 AO hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Sie betrifft lediglich die Säumniszuschläge und ändert nichts an der Verpflichtung, bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums die Steuern anzumelden[2] und zu diesem Fälligkeitszeitpunkt[3] zu zahlen.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Steuerfestsetzung im Umsatzsteuer-Jahresbescheid für die Bemessung der im Voranmeldungsverfahren festgesetzten (noch nicht bestandskräftigen) Verspätungszuschläge von Bedeutung.[4] Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung nicht.[5]

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