Bei einem Tausch[1], einem tauschähnlichen Umsatz[2] oder einer Hingabe an Zahlungs Statt bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach der Sondervorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG.[3] Voraussetzung für eine vernünftige Verprobung der Umsatzsteuer ist auch hier wieder, dass in der Finanzbuchhaltung eine korrekte Erfassung des Vorgangs erfolgt.
Fehler nur bei Prüfung der Belege feststellbar
Fehler, die in der Erfassung eines Tauschs, eines tauschähnlichen Umsatzes oder einer Hingabe an Zahlungs Statt erfolgen, lassen sich auch nicht durch die Verprobung der Umsatzsteuer erfassen. Eine Kontrolle der Umsatzsteuer kann in solchen Fällen nur über eine Kontrolle der Belege erfolgen.
Bemessungsgrundlage beim tauschähnlichen Umsatz
Rechtsanwalt R erhält von Malermeister M für eine umfangreiche Rechtsberatungsleistung zum einen 1.190 EUR in bar und zum anderen eine Renovierung von zwei Büroräumen im Wert von 2.000 EUR. In der Buchhaltung des R wird nur die Bareinnahme i. H. v. 1.190 EUR gebucht.
Auch die beste Verprobung der Umsatzsteuer kann diesen Fehler aus der Buchhaltung heraus nicht aufdecken, wenn die erhaltene Leistung in Form der Renovierung der Büroräume nicht erfasst wird.
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