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Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.

3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag "für" das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.

 

Normenkette

§ 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015, Art. 49 AEUV

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb im Streitjahr (2009) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn er durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Zu diesem Betrieb, den er zum 1.7.2006 von seinen Eltern unentgeltlich übernommen hatte, gehörte eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006. Außerdem beteiligte sich der Kläger am 15.6.2010 als Kommanditist zu 50 % an der ungarischen R KG, die einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Dieses Unternehmen, das in Ungarn Land- und Forstwirtschaft betreibt, erwarb im Juni 2010 ein landwirtschaftliches Grundstück.

Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug der Kläger 900 EUR aus Rücklage auf das Grundstück in Ungarn. Dem folgte das FA nicht. Es löste die Rücklage vielmehr insoweit nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG zum 30.6.2010 erfo...

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