Leitsatz

1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2. Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.

3. Wurden nach § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag "für" das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt.

 

Normenkette

§ 6b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015, Art. 49 AEUV

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb im Streitjahr (2009) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn er durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Zu diesem Betrieb, den er zum 1.7.2006 von seinen Eltern unentgeltlich übernommen hatte, gehörte eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006. Außerdem beteiligte sich der Kläger am 15.6.2010 als Kommanditist zu 50 % an der ungarischen R KG, die einer deutschen Kommanditgesellschaft entspricht. Dieses Unternehmen, das in Ungarn Land- und Forstwirtschaft betreibt, erwarb im Juni 2010 ein landwirtschaftliches Grundstück.

Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug der Kläger 900 EUR aus Rücklage auf das Grundstück in Ungarn. Dem folgte das FA nicht. Es löste die Rücklage vielmehr insoweit nach § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG zum 30.6.2010 erfolgswirksam auf. Nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfe die Rücklage nur auf Wirtschaftsgüter übertragen werden, die zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sei unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte auch das Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Unionsgebiet zu zählen sei (FG München, Urteil vom 7.7.2014, 5 K 1206/14, Haufe-Index 7199226, EFG 2014, 1775).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Die Übertragung einer § 6b-Rücklage kommt nur dann in Betracht, wenn ein Reinvestitionsobjekt i.S.d. § 6b Abs. 1 Satz 2 EStG bis zum Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist angeschafft oder hergestellt wird (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist ferner u.a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Wird ein Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen (§ 6 Abs. 3 EStG), tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten des Betriebsübergebers ein. Eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage ist deshalb vom Nachfolger zu übernehmen und entsprechend fortzuführen (BFH, Urteil vom 23.4.2009, IV R 9/06, BFH/NV 2009, 1302).

2. Der EuGH hat mit Urteil Kommission/Deutschland vom 16.4.2015, C–591/13 (EU:C:2015:230, BFH/NV 2015, 941) entschieden, dass § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße. Zwar dürfe die Bundesrepublik Deutschland die auf den Veräußerungsgewinn entstandene Steuer festsetzen, bevor die im Rahmen ihrer Steuerhoheit erzielten Gewinne ins Ausland transferiert würden. Es spiele auch keine Rolle, ob es sich um realisierte oder nicht realisierte Gewinne handle. Die sofortige Erhebung der Steuer sei jedoch unverhältnismäßig, da sie über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Die festgesetzte Steuer sei auf Antrag des Steuerpflichtigen wahlweise zu stunden.

3. Der Gesetzgeber hat daraufhin § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 geschaffen, der gemäß § 52 Abs. 14 EStG i.d.F. des StÄndG 2015 auch auf Veräußerungsgewinne anzuwenden ist, die vor Gesetzesverkündung (6.11.2015) entstanden sind.

4. Nach § 6b Abs. 2a Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2015 kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i.S.d. Abs. 2 entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach Abs. 1 Satz 1 begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in Abs. 1 Satz 2 bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 2015).

5. Der Kläger hat demnach auch...

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