Rz. 17

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, nicht bei den Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen.

Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO setzt die Nichterfassung im Überschuldungsstatus voraus, dass der Gesellschafter einen ausdrücklichen Rangrücktritt hinter die nachrangigen Verbindlichkeiten des § 39 Abs. 1 InsO vereinbart hat. Somit ist in Fällen, in denen eine Überschuldungsbilanz aufgrund einer negativen Fortführungsprognose aufzustellen ist, die (qualifizierte) Rangrücktrittserklärung geeignet, die Überschuldungssituation und folglich den Eintritt der Insolvenzantragspflicht ggf. zu vermeiden.[1]

[1] Zu den Voraussetzungen eines qualifizierten Rangrücktritts vgl. Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 238 ff.

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