Grundsätzlich führt die Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu erheblichen steuerlichen Vorteilen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass auch dann ein zu versteuernder Gewinn entsteht, wenn nach der herkömmlichen Gewinnermittlung ein Verlust ausgewiesen worden wäre. Dies kann dazu führen, dass gerade in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten eine Steuer zu bezahlen ist. Da sich die maritime Wirtschaft bereits seit einigen Jahren in einer schweren Krise befindet, wird derzeit immer öfter geprüft, ob nicht eine Abkehr von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG möglich und sinnvoll ist.

Als Normalfall ist vom Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Abkehr von einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren erfolgen kann ("Bindungsfrist"). Nach dem Ablauf von 10 Jahren kann jederzeit ein Wechsel zurück zur herkömmlichen Gewinnermittlung erfolgen. Es beginnt also insbesondere keine neue Frist zu laufen, sondern die Gesellschaft kann jedes Jahr neu entscheiden, ob der Wechsel erfolgen soll oder nicht. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die Voraussetzungen der Tonnagesteuer möglich, wenngleich Einzelheiten umstritten sind. Ein Wechsel zurück sollte in jedem Fall gründlich durchdacht und sauber kalkuliert werden.

Die Folgen des Rückwechsels sind wie folgt: Endet der Zeitraum der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage und wechselt der Steuerpflichtige zur herkömmlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zurück, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch- und dem Teilwert der Wirtschaftsgüter in den folgenden 5 Jahren in Raten zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Unterschiedsbetrag beim Rückwechsel wird dabei im Wesentlichen aus dem Seeschiff resultieren. In Fällen, in denen noch ein Schiffshypothekendarlehen oder eine stille Beteiligung gegeben ist, kann dieser aber auch aus Währungsdifferenzen stammen.

Zudem ist in der Steuerbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage letztmalig angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Teilwert anzusetzen. Der durch den Teilwertansatz ausgewiesene Gewinn (oder Verlust) beeinflusst unmittelbar das Ergebnis der Steuerbilanz,[1] ist aber noch durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG abgegolten. Aufgrund der Aufholung des Teilwerts käme es aber u. U. zu einem Verbrauch etwaiger verbliebener verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG in der Schattenveranlagung. Die Wertansätze des Betriebsvermögens bestimmen gleichzeitig die Kapitalkonten der Kommanditisten. Umstritten ist immer noch, ob sich aufgrund dieser Aufstockung auf die Teilwerte eine Abschreibung erfolgt oder ob die Werte bis zur Veräußerung unverändert bleiben.[2]

Der BFH hat die Auffassung des FG Hamburg bestätigt.[3] Allerdings war auch zu dieser Thematik der Gesetzgeber der Ansicht, es bedürfe einer rechtsprechungsbrechenden Gesetzesänderung. Durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[4] wurde § 5a Abs. 6 EStG dahingehend ergänzt, dass keine Abschreibungen erfolgen sollen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für abgeschlossene Veranlagungsjahre vor dem 1.1.2019.[5] Weitere Einzelheiten des Rückwechsels sind derzeit noch ungeklärt, da diese Fragen erst in den letzten Jahren aufgetreten sind, sodass bislang nur wenige Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex ersichtlich sind.[6]

Einige Aspekte zum Rückwechsel finden sich jetzt auch im Tonnagesteuererlass.[7]

Ein Rückwechsel bedarf einer sorgfältigen Plaung.

[1] Weiland in Littmann, Bitz, Pust, § 5a Rn. 212.
[4] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl I 2019 S. 2451.
[6] Vgl. im Einzelnen Dißars/Kahl-Hinsch, DStR 2013, S. 753; Dißars, FR 2016, S. 395 (399).

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