Rz. 14

In Einzelfällen können Abgrenzungsfragen zwischen dem Ausweis eines Vermögensgegenstandes unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" einerseits und dem Posten "Gebäude" andererseits auftreten.[1] Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn bei dem betrachteten Gegenstand Ausweismerkmale beider Bilanzposten zusammentreffen, wie dies z. B. bei Kammertrockenanlagen oder Getreidesilos der Fall ist. Grundsätzlich ist zwischen der Erfassung eines Vermögensgegenstandes als Grundvermögen und der Erfassung als Betriebsvorrichtung, z. B. Maschine, streng zu unterscheiden.[2]

 

Rz. 15

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für die Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen (Betriebsgrundstücke) und dem übrigen Betriebsvermögen vom Gebäudebegriff auszugehen. Danach kann ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, keine Betriebsvorrichtung sein.[3]

Die vorstehende Definition des bewertungsrechtlichen Gebäudebegriffes gilt gleichermaßen für die Ertragsbesteuerung und damit auch für die Steuerbilanz. Für die genannten Fälle der Kammertrockenanlage und des Getreidesilos handelt es sich deshalb nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen, weshalb diese Gegenstände in der Bilanz als technische Anlagen und Maschinen auszuweisen sind. Auch für ein vollautomatisches Hochregallager wurde entschieden, dass der Charakter einer Betriebsvorrichtung gegeben ist.[4]

Die Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nur aufgrund des Gebäudebegriffs erfolgen. Ob ein Bauwerk ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist, entscheidet sich deshalb danach, ob das Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist. Die steuerliche Gebäudedefinition ist sinngleich auch für die handelsrechtliche Bilanzierung anzuwenden.

 

Rz. 16

Eine weitere Abgrenzungsfrage betrifft den möglichen gesonderten Ausweis von Gebäudebestandteilen. So stehen z. B. Fahrstuhl-, Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen regelmäßig in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sodass kein Raum für einen gesonderten Ausweis und eine gesonderte Bewertung bleibt, sondern die einheitliche Behandlung zusammen mit dem Gebäude zwingend ist.[5]

 

Rz. 17

Nur wenn Gebäudeteile nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, stellen sie selbständige Wirtschaftsgüter dar, welche auch handelsrechtlich unter dem Posten "Technische Anlagen und Maschinen" auszuweisen sind. Die Selbständigkeit wird immer dann angenommen, wenn der Gebäudeteil besonderen Zwecken dient, d. h. einer anderen Nutzung oder Funktion als das gesamte Gebäude unterworfen ist. Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinn sind gem. R 4.2 Abs. 3 EStR (2012):

  1. Betriebsvorrichtungen;
  2. Scheinbestandteile;
  3. Ladeneinbauten, z. B. Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken;
  4. sonstige Mietereinbauten;
  5. sonstige selbständige Gebäudeteile.

Eine Auslegungshilfe bieten hier auch die Regeln des bürgerlichen Rechts. So sind Bestandteile i. S. d. § 94 BGB stets dem Gebäude zuzurechnen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind (§ 95 BGB).

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