Leitsatz
In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.
So weit der BFH im Urteil vom 12.04.2000, XI R 35/99 (BFH/NV 2001, 91, BFH/PR 2001, 1) erstmals ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige, einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.
Normenkette
§ 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1997
Sachverhalt
Der Kläger war Alleineigentümer einer Büroetage in einem im Jahr 1992 mit weiteren drei Wohneinheiten errichteten Gebäude. Bis zum 31.12.1995 betrieb er dort seine Einzelsteuerberaterpraxis. Zum 02.01.1996 gründeten er und V eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in die der Kläger seine Einzelpraxis gem. § 24 UmwStG 1995 einbrachte. Die GbR ermittelte ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. An der Gemeinschaftspraxis war der Kläger zunächst mit 99 % und V mit 1 % beteiligt. Sie wurde weiterhin in der im Alleineigentum des Klägers verbliebenen Büroetage ausgeübt, die nunmehr als Sonderbetriebsvermögen behandelt wurde. Zwischen 1996 und 1998 übertrug der Kläger jeweils Bruchteile seines Mitunternehmeranteils auf V. Die Büroetage und den Pkw übernahm der Kläger unter Aufd...