Sachliche Stundungsgründe ergeben sich unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners aus der Tatsache, dass ein Steueranspruch fällig wird und den Umständen, die zur Fälligkeit zu dem bestimmten Zeitpunkt geführt haben. Der Umstand, dass eine Rechtsnorm unter verfassungsmäßigen Aspekten zweifelhaft ist, rechtfertigt keine Stundung, jedoch eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 AO) bzw. im Einspruchsverfahren die Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO).

Sachliche Stundungsgründe können z. B. vorliegen, wenn

  • Vorauszahlungen aufgrund eines Steuerbescheids oder der eingereichten Steuererklärung für das Vorjahr kurz vor dem Vorauszahlungstermin wesentlich erhöht werden oder wenn Vorauszahlungen mit Abschlusszahlungen aufgrund des Steuerbescheids zusammentreffen[1]
  • sich hohe, nicht vorhersehbare Abschlusszahlungen aufgrund einer Außenprüfung ergeben;
  • der Steuerpflichtige zwar Steuern schuldet, andererseits jedoch Erstattungsansprüche bestehen. Eine Stundung (sog. Verrechnungsstundung) kommt dann in Betracht, wenn der Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht und in absehbarer Zeit fällig werden wird. Zur Zeit der Einziehung des Steueranspruchs muss der Gegenanspruch bereits nach Grund und Höhe rechtlich wie tatsächlich schlüssig belegt sein und in naher Zeit fällig werden[2];
  • hohe Verluste oder Verlustrückträge zu erwarten sind. Bei Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften kommt eine Stundung in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Verluste im Vorauszahlungsverfahren geltend macht. Die Finanzämter sind berechtigt, nach Eingang des Herabsetzungsantrags die fällig werdenden Vorauszahlungen längstens für 6 Monate, ggf. auch darüber hinausgehend (wenn die Gründe für die Verlängerung nicht von den Beteiligten zu vertreten sind) zu stunden, bis das Betriebsfinanzamt verwertbare Angaben mitgeteilt hat. In diesem Fall ist von einer Verzinsung abzusehen, soweit der Herabsetzungsantrag Erfolg gehabt hat.[3]

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