Geschlossene Fonds, meist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, unterliegen nicht dem InvStG. Daran hat sich auch durch die grundlegende Reform des InvStG nichts geändert. Die Erträge unterliegen dem "normalen Besteuerungssystem". Wesentlicher Unterschied zu den offenen Fonds, die unter das InvStG-Regime fallen, ist vor allem, dass bei den geschlossenen Fonds nicht in jedem Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen, sondern sich die Einkunftsart(en) des Fonds anhand der jeweils ausgeübten Tätigkeit, z. B. Vermietung und Verpachtung bei Immobilienfonds, gewerbliche Einkünfte bei Windkraftfonds, bestimmt.[1]

Anteile an geschlossenen Fonds können zudem nicht vor Ablauf der Laufzeit an den Fonds zurückgegeben werden, sondern lediglich auf dem Drittmarkt veräußert werden. Der Anleger verpflichtet sich vielmehr grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Fonds die Anteile zu halten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge