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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung / 3 Die lohnsteuerliche Behandlung der Beitragszahlungen

Rainer Hartmann
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Die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind in 2 Fallgruppen zu unterteilen, je nachdem, ob die Beiträge oder die späteren Leistungen Arbeitslohn darstellen. Auf der einen Seite erfolgt bei der Direktzusage (gebräuchlich ist auch die Bezeichnung Pensionszusage) und bei der Unterstützungskasse ein Lohnzufluss erst im Zeitpunkt der Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen, die den Arbeitnehmern als sog. Betriebsrentner bzw. Werkspensionäre in Form von Versorgungsbezügen[1] zufließen. Andererseits führt bei den externen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung bereits die Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung in der sog. Ansparphase zum Zufluss von Arbeitslohn. Die nachgelagerte Besteuerung wird hier durch die (begrenzte) Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG erreicht.

[1] § 19 Abs. 2 EStG.

3.1 Beiträge für Direktzusagen und an Unterstützungskassen

Die Erteilung einer Direkt-(Pensions-)Zusage bzw. die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die späteren Versorgungsleistungen unterliegen ggf. nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG der Lohnbesteuerung. Durch die Abschmelzung der beiden Freibeträge seit 2005 ergibt sich eine geänderte Besteuerung der Versorgungsbezüge.[1]

[1]

S. Abschnitt 4.1.

3.2 Beiträge an kapitalgedeckte Pensionsfonds, Pensionskassen und zu Direktversicherungen

Direktversicherungen sind von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG erfasst. Für die Beiträge zur Direktversicherung greift insoweit ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung ein. Die steuerfreie Obergrenze für Leistungen in Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen hat sich seit 1.1.2018 verdoppelt. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist an enge Voraussetzungen geknüpft. So ist z. B. nur der Aufbau einer kapitalgedeckten...

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