Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr in das Drittland unbestreitbar feststeht und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen. In der Praxis sind die von den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als Ausfuhrbelege nicht ausreichend, da sich aus ihnen die Versendung in das Drittland nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.
Da die Angaben im Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStDV vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen stammen müssen, reichen die im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzenden Angaben durch den liefernden Unternehmer oder Dritte nicht aus.
Sachverhalt
Die klagende Hifi-Geräteverkäuferin verkaufte u. a. Geräte an jeweils einen Abnehmer in der Schweiz bzw. Russland (sog. Drittland). Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. Die vorgelegten DHL-Einlieferungsquittungen seien als Ausfuhrnachweis nicht geeignet, da sie keine Angaben machen, welche einen Zusammenhang mit der Lieferung und ihrem Abnehmer erkennen lassen.
Die Klägerin wandte ein, dass die Zahlungen hierfür nachweislich aus dem Ausland erfolgt sind. Auch hat die Klägerin angeboten, bei den "Zahlenden" eine entsprechende Bestätigung über den Erhalt der Waren einholen.
Das eine Gerät sei zunächst an eine Firma D. zur Überprüfung geschickt worden, und danach von D. per Post an den Käufer in der Schweiz geschickt worden. Dies ergebe sich auch aus einer Email der Klägerin an den Abnehmer mit angehängten Fotos des Geräts und dem Hinweis, dass das Paket von der Firma D. zur Post gebracht werde und aus einem DHL-Einlieferungsbeleg.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin teilweise Recht. Hat der Liefe...