Leitsatz

Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 UStG , § 10 UStG , § 12 Nr. 8 UStG , § 65 AO 1977

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Ballonflugsportverein, erhielt von einem Unternehmen (U) Ballone mit Werbeaufschriften (Firmenlogo) und die Mittel für den "Betrieb" des Ballons (Transportmittel, Gas, Versicherungsbeiträge). Die Ballone sollten für Aktionsfahrten bei Veranstaltungen des U eingesetzt werden. Der Kläger verpflichtete sich zur (nachzuweisenden) Durchführung bestimmter Fahrten im gesamten Interessengebiet des U sowie zur Bereitstellung von Plätzen für U.

FA und FG waren der Auffassung, der Kläger habe an U entgeltliche Werbeleistungen erbracht. Der Umsatz sei mit dem allgemeinen Steuersatz und nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG zu besteuern, weil der Kläger die Werbeleistung nicht mehr im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht habe.

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, die Überlassung der Ballone an den Kläger U sei keine Spende, denn der Kläger habe für die Überlassung der Ballone als Gegenleistung Werbeleistungen in Form von Fahrten in einem bestimmten Bereich und mit Bereitstellung von Plätzen für U erbracht. Damit war der Rahmen einer Sportveranstaltung überschritten.

 

Hinweis

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen in gesellschaftlichen Bereichen verstanden, mit der auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Mit dem Zauberwort Sponsoring werden typischerweise steuerfreundliche Erwartungen verknüpft. Beachten Sie: Es bleibt immer bei den allgemeinen Grundsätzen; zu prüfen ist auch hier, ob in diesem Rahmen Leistungen gegen Entgelt – ggf. tauschähnliche Umsätze – erbracht werden oder nicht.

1. Eine sonstige Leistung wird gegen Entgelt bewirkt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Der Gegenwert kann – bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen i.S.v. § 3 Abs. 12 UstG – durch eine tatsächlich erhaltene Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, aber in Geld ausdrückbar sein muss.

2. Erhält ein Verein einen Gegenstand, um damit Werbefahrten durchzuführen, erbringt er eine Werbeleistung gegen eine in Geld ausdrückbare (Sach-)Leistung. Für die Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der subjektive Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.

Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will; das ist der Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dazu zählen alle Ausgaben einschließlich der Kosten der Nebenleistungen, die der Empfänger aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (z.B. auch der durch die normale AfA ausgedrückte Wertverzehr; kann der Wert nicht ermittelt werden, ist er zu schätzen (§ 162 AO).

Problematisch und noch nicht entschieden ist, ob es Fälle gibt, in denen der Leistende nicht "alles", was er vom Leistungsempfänger erhält, als Gegenleistung "für die Leistung" erhält, sondern einen Teil als (von der Mehrwertsteuer nicht erfasste) Zuwendung; m.a.W. wie ist umsatzsteuerrechtlich ein zivilrechtlich als gemischte Schenkung beurteilter Sachverhalt zu beurteilen?

3. Der ermäßigte Steuersatz für Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) – der kein Zweckbetrieb ist – ausgeführt werden.

a) Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in diesem Sinn soll vorliegen, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit nur die Nutzung ihres Namens duldet oder sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebungen auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungsbekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen (vgl. sog. Sponsoring-Erlass, BMF vom 18.2.1998, BStBl I 1998, 212). Anders, wenn die Körperschaft darüber hinaus zusätzliche Werbeaktivitäten entfaltet.

b) Auszuschließen ist, dass es sich um keinen Zweckbetrieb handelt. Ein Zweckbetrieb kann vorliegen bei

  • sportlichen Veranstaltungen unter besonderen Voraussetzungen (vergl. ab 1.1.1990 § 67a AO).
  • Wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und
  • der wirtschaftlich...

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