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Sonstige Leistung / 2.1 Restaurationsumsätze

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Werden verzehrfertige Speisen hergestellt und abgegeben, muss bestimmt werden, ob es sich um eine Lieferung von Speisen oder um einen Restaurationsumsatz handelt, bei dem die Dienstleistungselemente überwiegen.

 
Wichtig

Nur Lieferungen können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; befristete Ausnahmeregelung

Werden Speisen zum sofortigen Verzehr im Rahmen eines Restaurationsumsatzes abgegeben, unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz. Nur Lieferungen von Lebensmitteln können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegen.

Befristete Ausnahmeregelung: Um die von der Corona-Pandemie stark betroffene Gastronomie-Branche zu unterstützen, gilt vom 1.7.2020 – 31.12.2023[1] auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz. In der Zeit vom 1.7.2020 – 31.12.2020 betrug der ermäßigte Steuersatz 5 % (ansonsten 7 %). Allerdings ist der ermäßigte Steuersatz beschränkt auf die Abgabe von Speisen – Getränke unterliegen unter den weiteren Voraussetzungen dem Regelsteuersatz.[2]

Die Unterscheidung, ob es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken um eine Dienstleistung oder eine Lieferung handelt, hat aber nicht nur entscheidenden Einfluss auf den Steuersatz, auch die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht sind abhängig von der Art der Leistung. Die Unterschiede sind der folgenden Gegenüberstellung zu entnehmen:

 
  Sonstige Leistung Lieferung
Ort der Leistung § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG: Wo der Unternehmer für diesen Umsatz tätig wird; dies gilt aber nicht bei Restaurationsumsätzen in einem Beförderungsmittel.[3]

§ 3 Abs. 6 UStG, wenn die Gegenstände transportiert werden (z. B.: Außer-Haus-Verkauf): Wo die Warenbewegung beginnt.

§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG, wenn kein Transport erfolgt (z. B.: Verzehr an Stehtisch an Imbiss-Stand): Wo sich der Gegenstand b...

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