Sonderausgaben können nur für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie abgeflossen sind.[1] Ausnahmen gelten für die sog. "regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben".[2] Dazu gehören z. B. laufende Versicherungsbeiträge oder monatliche Schulgeldzahlungen.
Abflussprinzip bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben
Der jährliche Versicherungsbeitrag wird zum 31.12.2023 fällig. Der Steuerpflichtige zahlt diesen jedoch erst am 8.1.2024. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre der Versicherungsbeitrag im Jahr der Zahlung anzusetzen. Da es sich jedoch um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG handelt, greift die 10-Tage-Regel[3] und der Versicherungsbeitrag wird im Jahr 2023 berücksichtigt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen