Die verfassungsrechtliche Frage ist noch nicht final entschieden. Mit einem aktuellen Urteil[1] hat der BFH im Januar 2023 eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag abgewiesen. Er sieht auch für die entschiedenen Streitveranlagungsjahre 2020 und 2021 noch keine verfassungswidrige Abgabe.

Das Niedersächsische FG hatte die Ansicht vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags sei spätestens ab 2007 verfassungsrechtlich unzulässig geworden.[2] Nach seiner Auffassung darf ein Zuschlag nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen dienen. Dagegen dürfte er nicht zur Deckung eines längerfristigen Bedarfs erhoben werden.

Das BVerfG hat diese Vorlage als unzulässig verworfen.[3] Das vorlegende FG habe sich nicht ausreichend mit dem "Wesen" der Ergänzungsabgabe und der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG auseinandergesetzt.

Das Niedersächsische FG hatte die Frage mit eingehender Begründung erneut dem BVerfG vorgelegt.[4]

Das BVerfG[5] hat die Vorlage des Niedersächsischen FG jedoch für unzulässig erklärt.

Die Frage, ob nach dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab dem VZ 2020 noch verfassungsgemäß ist, liegt dem BVerfG[6] dagegen noch vor.

Da die Verwaltung die Steuerbescheide wegen des Solidaritätszuschlags mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht[7], besteht aus diesem Grund bisher kein Anlass, sich mit Rechtsmitteln gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Wehr zu setzen. Aussetzungsanträgen soll dagegen nicht stattgegeben werden[8], um die "geordnete Haushaltsführung" des Staates nicht zu gefährden.

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