Rz. 18

Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis.

 

Rz. 18a

Das sog. echte Factoring unterscheidet sich von den als unechtes Factoring bezeichneten Geschäften dadurch, dass der Factor das Risiko eines Ausfalls der erworbenen Forderungen übernimmt (Delkredererisiko), während beim unechten Factoring das Ausfallwagnis beim Anschlusskunden verbleibt. Beim echten Factoringgeschäft kauft der Factor die Forderung und der Anschlusskunde verkauft sie (tritt sie ab). Nach der EuGH-Rechtsprechung[1] liegt im Fall des echten Factoring eine umsatzsteuerbare Leistung des Factors an den Anschlusskunden vor (und nicht wie bis dahin vom BFH[2] angenommen, eine steuerbare Leistung des Anschlusskunden in Form eines Umsatzes von Geldforderungen i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG). Der Factor erbringt beim echten Factoring eine Dienstleistung, die im Wesentlichen darin besteht, dass er den Anschlusskunden von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet. Der Anschlusskunde zahlt dem Factor als Entgelt für diese Dienstleistung eine Vergütung, die der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag entspricht, den der Factor ihm als Preis für die Forderungen zahlt.

Ein Unternehmer erbringt eine Factoring-Dienstleistung gegen Entgelt, wenn er vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit dem Kaufpreis den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, behalten darf.[3]

 

Rz. 18b

Im Falle des unechten Factoring (der Anschlusskunde wird aufgrund eines dem Factor zustehenden Rückgriffsrechts bei Ausfall der Forderung nicht vom Ausfallrisiko der abgetretenen Forderung entlastet) liegt beim Factor ebenfalls eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt. Beim unechten Factoring tritt der Unternehmer zwar seine Forderungen aus Warenlieferungen an den Factor ab, er hat aber weiterhin voll für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners einzustehen. Der abtretende Unternehmer bleibt also Inhaber der Forderung. Die Tätigkeit des Factors für den Unternehmer besteht hier vor allem in der Gewährung eines Kredits, der Bonitätsprüfung des Schuldners, der Führung des Debitorenkontos und dem Inkasso. Beim Forderungskauf ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs erbringt der Forderungskäufer keine Factoringleistung. Der Forderungskauf stellt sich in diesen Fällen insgesamt als Rechtsgeschäft dar, bei dem der Forderungskäufer neben der Zahlung des Kaufpreises einen Kredit gewährt und der Forderungsverkäufer als Gegenleistung seine Forderung abtritt. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor (Zahlung des Kaufpreises der Forderung plus Kreditgewährung gegen Forderungsabtretung). Die Kreditgewährung durch den Forderungskäufer ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei; sie kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG (Option zur Steuerpflicht) als steuerpflichtig behandelt werden. Die Abtretung einer Forderung (ohne Übernahme des Forderungseinzugs durch den Forderungskäufer) durch den Anschlusskunden stellt einen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Umsatz im Geschäft mit Forderungen dar. Mit dem Einzug der abgetretenen Forderung (Servicing) erbringt der Forderungsverkäufer dann keine weitere Leistung an den Forderungskäufer, wenn er aufgrund eines eigenen, vorbehaltenen Rechts mit dem Einzug der Forderung im eigenen Interesse tätig wird. Der Einzug einer Forderung durch einen Dritten in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Inkasso) fällt ebenfalls nicht unter den Begriff des Factoring.

 

Rz. 18c

Beim Forderungskauf mit Übernahme des tatsächlichen Einzugs und ggf. des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer erbringt der Forderungsverkäufer (Anschlusskunde) mit der Abtretung seiner Forderung keine Leistung an den Factor.[4] Der Anschlusskunde ist in diesem Fall Empfänger einer Leistung des Factors. Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung des Factors besteht im Wesentlichen im Einzug von Forderungen. Die Factoringleistung fällt in den Katalog der sonstigen Leistungen i. S. d. Ortsregelung des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG. Die Leistung ist von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausgenommen und damit grundsätzlich steuerpflichtig. Eine ggf. mit der Factoringleistung einhergehende Kreditgewährung des Factors an den Anschlusskunden ist regelmäßig von untergeordneter Bedeutung und teilt als unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung.

 

Rz. 18d

Im Falle des Forderungskaufs ohne Übernahme des tatsächlichen Forderungseinzugs durch den Forderungskäufer übt der Forderungskäufer keine Factoringleistung aus.

 

Rz. 18e

Eine Forderung...

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