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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 5.6.1.2 Unionsversandverfahren

Roger Schwarz
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Rz. 199

Die Abfertigung zum Unionsversandverfahren ist das Regelverfahren für die Beförderung von Waren innerhalb der Union Es ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern der Zollanmelder hat die Wahlmöglichkeit zwischen den o. a. Versandverfahren oder kann, soweit vorgesehen, im Rahmen eines noch nicht beendeten vorausgegangenen besonderen Zollverfahrens , z. B. aktive Veredelung, die Beförderung im externen Versandverfahren durchführen. Die Beförderung im Unionsverfahren außerhalb des Zollgebiets der Union ist nur zur Beförderung zwischen zwei Orten der Union über das Gebiet eines Drittlands möglich, wenn entsprechende Übereinkommen getroffen worden sind; entsprechende Vereinbarungen sehen die Abkommen mit den Rest-EFTA-Ländern (Island, Norwegen und die Schweiz) vor.

 

Rz. 200

Sollen Waren im Unionsversandverfahren befördert werden, sind grundsätzlich Nicht-Unionswaren zum externen und Unionswaren zum internen Versandverfahren abzufertigen. Zum externen Versandverfahren werden gem. Art. 226 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 189 DelVO jedoch auch folgende Unionswaren befördert:

  1. wenn für sie die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Marktpolitik erfüllt worden sind, nämlich Marktordnungswaren,
  2. wenn für sie die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie in den externen Versand gem. Art. 118 Abs. 4 UZK überführt werden,
  3. wenn sie aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.

Für Nicht-Unionswaren wird ein T 1-Versandpapier ausgestellt, während Unionswaren von dem Unionspapier ...

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