Der Erwerb von begünstigtem Vermögen (dazu zählen grundsätzlich Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war – sog. Produktivvermögen), wird in Abhängigkeit davon entlastet, wie hoch der Wert des insgesamt erworbenen begünstigten Vermögens ist. Die Steuerentlastungen gelten für Erwerbe von Todes wegen, soweit dabei vom Erblasser stammendes begünstigtes Produktivvermögen erworben wird. Die Entlastungen unterbleiben, soweit der Erwerber begünstigtes Produktivvermögen oder Teile davon in Erfüllung einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss oder ein Erbe begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben überträgt (§ 13a Abs. 5 ErbStG). Der Dritterwerber des begünstigten Vermögens kann seinerseits die Entlastungen vornehmen.

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