Sie sind bei ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers kein steuerpflichtiger Sachbezug.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für gesundheitserhaltende Maßnahmen

Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die Massage von Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen sind ggf. kein Arbeitslohn.[1] In einer Wirbelsäulentherapie wurde ebenfalls kein Sachbezug gesehen.[2]

Die Übernahme von Kosten einer Regenerationskur durch den Arbeitgeber ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und somit lohnsteuerpflichtig.[3]

§ 3 Nr. 34 EStG regelt, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung des Arbeitnehmers bis zu einem Betrag von 600 EUR (ab 2020) jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Hierzu gehören z. B. Massagen, Rückenkonzepte, Förderung der psychosozialen Belastung und Stressbewältigung am Arbeitsplatz sowie Einschränkung des Suchtmittelkonsums. Die Steuerbefreiung gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht begünstigt.

Zertifizierte Präventionsangebote erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift.[4] Diese Zertifizierung ist für individuelle Maßnahmen künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung vorgeschrieben. Zur Anpassung der Verfahren in den Betrieben wird die Zertifizierung für die Steuerfreiheit von für bereits vor dem 1.1.2019 begonnenen unzertifizierten Gesundheitsmaßnahmen mit der vorliegenden Änderung jedoch erst für Sachbezüge gefordert, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.[5] Die übrigen Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V müssen jedoch bereits vorher erfüllt sein. Die Finanzverwaltung hat eine umfangreiche Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG mit zahlreichen Beispielen herausgegeben, der im Ergebnis die Wirkung eines BMF-Schreibens zukommt.[6]

Bei einer sog. Sensibilisierungswoche für gesunden Lebensstil liegt dagegen Arbeitslohn vor, da diese nur darauf abzielt, den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern, nicht dagegen dazu dient, drohenden berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken. Derartige Arbeitgeberleistungen sind allerdings ggf. bis zu 600 EUR jährlich je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung hierfür: Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und sie entsprechen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des §§ 20, 20a SGB V.[7] Ob vom Arbeitgeber organisierte Gesundheitstage steuerfrei sind, ist noch nicht abschließend geklärt.[8]

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