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Rückstellungen nach HGB und EStG/KStG / 5.3.4 Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz)

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 50

Unter diese Position fallen nur Rückstellungen für solche Gewährleistungen, die eindeutig ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Ist dagegen unklar, ob eine Gewährleistungspflicht besteht und werden deshalb die "Kulanzleistungen" erbracht, um Streitigkeiten im Interesse der Geschäftsbeziehungen zu vermeiden, so handelt es sich in Wirklichkeit um Rückstellung für ungewisse Schulden.

Für aus Kulanzgründen zu bewirkende Garantieleistungen können auch, ohne dass am Bilanzstichtag bereits eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, Rückstellungen gebildet werden, wenn aufgrund von Kulanzleistungen in der Vergangenheit unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens des vorsichtigen Kaufmanns damit zu rechnen ist, dass Kulanzleistungen auch in Zukunft bewilligt werden, denen der Kaufmann sich nicht entziehen zu können glaubt.[1]

Um Kulanzleistungen wird es sich auch handeln, wenn nach ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zusätzlich Arbeiten erfolgen, um nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber zu erfüllen. Zwar ist der Auftragnehmer i. d. R. rechtlich hierzu nicht verpflichtet, wirtschaftlich wird er sich ihnen jedoch nicht entziehen können; dennoch ist eine Rückstellungsbildung nicht geboten, da es sich nicht um aufgrund abgeschlossener Verträge geschuldete, sondern um zukunftsbezogene Arbeiten – vergleichbar mit Serviceleistungen – handelt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich nicht verursacht sind.[2]

 

Rz. 50a

Der BFH hat die für Schadenersatzansprüche entwickelten Grundsätze auch auf vertragliche Gewährleistungsansprüche angewendet.[3]

Das bedeutet, dass am Bilanzstichtag bereits erhobene Mängelrügen zu beachten sind; auch noch nicht gerügte Mängel sind zu berücksichtigen, wenn und soweit mit einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu rechnen i...

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