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Reverse-Charge-Verfahren / 1 Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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In den nachgenannten Fällen gab es ohne Reverse-Charge-Verfahren häufig Missbrauch zuungunsten des Staates, da der Leistende die Umsatzsteuer (oft mutwillig) nicht abführte und der Leistungsempfänger trotzdem den Vorsteuerabzug erhielt. Beim Reverse-Charge-Verfahren sind der Umsatzsteuerschuldner und der Vorsteuerabzugsberechtigte identisch.

In den folgenden – in § 13b Abs. 2 UStG abschließend aufgeführten – Fällen ist (anstatt des Leistenden) der Leistungsempfänger Schuldner der deutschen Umsatzsteuer, sofern er die in Spalte 3 genannten Voraussetzungen erfüllt:

 

Art der Leistung

§ 13b Abs. 2 UStG
Leistender ist ein:

Leistungsempfänger muss sein:

§ 13b Abs. 5 UStG
Nr. 1: Werklieferungen, sonstige ­Leistungen[1]

im Ausland ansässiger Unternehmer

(+ § 13b Abs. 1 UStG)
Unternehmer oder juristische Person
Nr. 2: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens Unter­nehmer Unternehmer oder juristische Person
Nr. 3: unter das Grunderwerbsteuer­gesetz fallende Umsätze, u. a. steuerpflichtige Grundstücks­lieferungen Unter­nehmer Unternehmer, der für sein ­Unternehmen erwirbt
Nr. 4: Bauleistungen (= Werklieferung und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen))[2] Unter­nehmer ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt
Nr. 5 (Buchst. a): Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen des § 3g UStG im Ausland ansässiger Unter­nehmer Unternehmer
Nr. 5 Buchst. b: nicht unter 5 Buchst. a fallende Lieferungen[3]    
– von Erdgas über das Erdgasnetz, Unter­nehmer Unternehmer, der...

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