Nicht selten wird ein Gebäude gemischt genutzt, z. B.
- das Erdgeschoss für betriebliche Zwecke (z. B. als Büro),
- das erste und das Dachgeschoss für Privatzwecke.
Die auf die Privatwohnung entfallenden Aufwendungen können als Handwerkerleistungen[1] in Höhe von 20 %, maximal jedoch 1.200 EUR von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Für energetische Gebäudesanierungen können unter Umständen statt der Handwerkerleistungen ein prozentualer Anteil der Aufwendungen, höchstens 14.000 EUR, von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Der prozentuale Satz beträgt,
- im Jahr des Abschlusses der Sanierung und im Folgejahr je 7 % der Aufwendungen und
im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unter anderem:
- Energetische Gebäudesanierungen wie z. B. Wärmedämmung,
- Nutzung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken,
- Gebäude älter als 10 Jahre.[2]
Sanierung an gemischt genutztem Gebäude
Unternehmer Hans Groß nutzt sein Zweifamilienhaus zu 50 % für seine betrieblichen Zwecke. Er lässt an seinem gemischt genutzten Gebäude von Fa. Müller (Konto 89995) Betonsanierungsarbeiten durchführen. Die Kosten betragen 11.900 EUR brutto.
Von den 11.900 EUR entfallen 50 % = 5.950 EUR auf seine betrieblichen Räume. Aus diesem Betrag kann er auch den Vorsteuerabzug geltend machen (= 950 EUR). Auf seine Privatwohnung entfallen 50 % = 5.950 EUR. Hiervon kann Hans Groß 20 % = 1.190 EUR als Handwerkerleistung von seiner Steuerschuld abziehen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4260/6335 | Instandhaltung betrieblicher Räume | 5.000 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 950 | |||
1860/2700 | Privatentnahmen Handwerkerleistungen | 5.950 | 89995/89995 | Fa. Müller | 11.900 |
Die Privatkonten für die privaten Handwerkerleistungen können unter Grundstücksaufwand gebucht werden
Für private Grundstücksaufwenden sehen die Kontenrahmen die Konten 1860-1870 (SKR 03) und 2700-2790 (SKR 04). Das Konto 1806/2106 muss eigens angelegt werden. Das ist deswegen sinnvoll, weil 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Privatbereich, höchstens aber 1.200 EUR jährlich, nach §35a Abs. 3 Satz 1 EStG von der Steuerschuld abgezogen werden können. Lassen Sie die Betonsanierungsarbeiten von eigenem Personal ausführen und haben Sie die Aufwendungen insgesamt auf das Lohnkonto gebucht, müssen Sie den Privatanteil als unentgeltliche Wertabgabe buchen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist es am zweckmäßigsten, die Aufwendungen nach dem Verhältnis der Grundfläche von Wohn- und Geschäfts-/Büroräumen vorzunehmen, sofern sie nicht direkt zugeordnet werden können.
Es muss eine Rechnung vorgelegt werden, die nicht bar bezahlt wurde
Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung und die Zahlung an diesen nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
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