Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Wer Kinder erzogen hat, soll diese (Lebens-)Leistung später auch im Portemonnaie spüren – so der Grundgedanke der neuen "Mütterrente". Das FinMin Schleswig-Holstein hat in einer neuen Weisung erklärt, wie entsprechende Rentenzahlungen versteuert werden müssen.
Väter und Mütter von vor 1992 geborenen Kindern können durch die neue sog. "Mütterrente" von einer besseren rentenrechtlichen Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten profitieren. Nachdem die bisherigen Regelungen vorsahen, dass ihnen nur ein Jahr Kindererziehungszeit angerechnet wird, wird ihnen seit dem 1.7.2014 ein zusätzliches Jahr zuerkannt. Die Wirkung: Wer bereits vor dem 1.7.2014 eine gesetzliche Rente bezogen hat, erhält für jedes vor 1992 geborene Kind eine Rentenerhöhung von brutto 28,61 EUR (im Westen) bzw. 26,39 EUR (im Osten) monatlich.
Neue Weisung klärt Besteuerungsfragen
Bislang war unklar, wie die Mütterrente besteuert wird. Für Klarheit sorgt nun das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) mit Erlass vom 10.11.2014. Nach der Weisung unterliegt die "Mütterrente" als Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in vollem Umfang der Besteuerung. Vielmehr entspricht der Prozentsatz des steuerfreien Anteils der bisherigen Rente dem steuerfreien Teil der Mütterrente. Da es sich bei der Rentenerhöhung um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente handelt, muss der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet werden. Der bisherige steuerfreie Teil der Rente muss um den steuerfreien Teil der "Mütterrente" erhöht werden.
Hinweis: Das FinMin weist darauf hin, dass die "Mütterrente" keine regelmäßige Rentenanpassung darstellt. Hintergrund dieser Aussage ist, dass solche regelmäßigen Anpassungen den steuerfreien Teil der Rente unberührt lassen (§ 22 Nr. 1 Sat...