Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Führt ein Maskenbildner überwiegend handwerkliche Leistungen aus, kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Klägerin führte als selbstständige Maskenbildnerin Leistungen gegenüber einem Theater aus. Sie erstellte Skizzen über die maskenbildnerische Gestaltung, stellte Bärte und Perücken her und schminkte - bei Vorpremieren, Premieren und Bildaufzeichnungen - die Darsteller. Die Bezahlung richtete sich im Wesentlichen nach der Anzahl der herzurichtenden Darsteller. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, während die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begehrte, da ihre Leistungen dem Urheberrechtsgesetz unterliegen würden.
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin führte gegenüber dem Theater steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen aus. Die Leistungen unterliegen dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil die Klägerin weder ausübende Künstlerin ist, noch urheberrechtliche Schutzrechte erworben und Nutzungsrechte hieran übertragen hat. Der Maskenbildnerin steht weder ein Urheberrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG noch ein Leistungsschutzrecht nach § 73 UrhG zu. Selbst wenn sie Urheberschutzrechte erworben hätte, fehlt es an der erforderlichen Rechteübertragung als Hauptleistung.
Nach Auffassung des Gerichts führt die Maskenbildnerin in der Regel eher handwerkliche Leistungen aus, die insoweit kein Schutzrecht begründen können. Nur in Ausnahmefällen können Maskenbildner urheberrechtlich geschützte Werke schaffen, dann muss es sich aber um Schöpfungen von künstlerischem Rang handeln (BGH, Urteil v. 28.11.1985, I ZR 104/83). Im vorliegenden Fall sah das G...