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Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei?

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Kommentar

Verluste aus Liebhaberei sind nicht abziehbar. Bei längeren Verlustperioden ist Liebhaberei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige persönlichen Neigungen nachgeht oder wirtschaftliche Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre anstrebt.

Eine Rechtsanwaltskanzlei kann schon aus objektiven Gründen generell nicht als Liebhaberei beurteilt werden, selbst wenn der Rechtsanwalt über Jahrzehnte Verluste erleidet.

Beruhen die Verluste auf überhöhten Aufwendungen (Einrichtung einer „repräsentativen” Kanzlei), kann sich allenfalls die Frage stellen, ob die überhöhten Aufwendungen auf der Lebensführung beruhen und deshalb nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.04.1998, XI R 10/97

Anmerkung:

Die für Rechtsanwälte erfreuliche Entscheidung, die man wohl auch auf andere freie Berufe übertragen kann, überrascht etwas. Das Finanzgericht hatte zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Allenfalls hätte man eine Zurückverweisung erwartet, nicht das Beiseiteschieben der tatrichtlichen Würdigung des Finanzgerichts. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der XI. Senat in der Tendenz mit dem BFH-Urteil v. 19. 11. 1985, VIII R 4/83, BStBl 1986 II S. 289, übereinstimmt, das im gewerblichen Bereich Liebhaberei schon dann angenommen hatte, falls der Steuerpflichtige in seinem Betrieb (Getränkegroßhandel) trotz anhaltender Verluste „keine innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse” ergriffen hat ( Freier Beruf ).

Dennoch ist die Entscheidung zu begrüßen. Wer einer gängigen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht und dabei erfolglos ist, sollte nicht ständig damit rechnen müssen, daß ihm das Finanzamt vorrechnet, wie er sich betriebswirtschaftlich besser verhalten kann. Im Streitfal...

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