Mögliche Fehler des Produkts sind:

Fabrikationsfehler

Fabrikationsfehler sind Fehler, die nur einzelnen Stücken einer Serie anhaften.

 
Praxis-Beispiel

Typische Fabrikationsfehler im Alltag

Typische Fabrikationsfehler sind z. B. Gussfehler im Kondenstopf[1], fehlerhafter Gaszug im Auto oder Antibiotika im Futter.[2]

Zur Vermeidung derartiger Haftungsfälle genügt eine ausreichende Endkontrolle nicht. Der Hersteller haftet auch für sog. "Ausreißer", d. h. Fehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar waren.

Konstruktionsfehler

Bei Konstruktionsfehlern entspricht die ganze Produktionsserie nicht den Sicherheitserwartungen der Verbraucher.[3] Diese Fehler basieren auf einer fehlerhaften technischen Konzeption und Planung.

 
Praxis-Beispiel

Bei vielen Geräten muss Schutz eingeplant/eingebaut werden

Für gefährliche Geräte ohne Schutzvorrichtung[4], Beeinträchtigung von Wasserrohren durch nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutrale Gewindeschneidemittel, die nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden konnten[5], haftet der Hersteller im Schadensfall.

Die Sicherheitsanforderungen an eine Konstruktion werden durch das jeweils gefährdete Rechtsgut und die Größe der Gefahr bestimmt. Bei Gefahr für Körper und Gesundheit von Menschen – möglicherweise in vielen Fällen – sind die Anforderungen besonders hoch.[6]

Instruktionsfehler

Instruktionsfehler liegen vor, wenn das Produkt nicht mit ausreichenden Gebrauchs- oder Warnhinweisen versehen ist.[7] Der Fehler liegt in der die Sicherheitserwartungen prägenden Darbietung des Produkts (s. Tz. 2.3.1).

 
Praxis-Tipp

Gebrauchsanweisung kann Haftung verhindern

Ein fehlender Hinweis auf Feuergefährlichkeit von Rostschutzmitteln[8] oder ein fehlender Hinweis auf Kariesgefahr durch Kindertee (s. Tz. 2.3.1) sind von der Rechtsprechung anerkannte typische Fälle.

An die Gestaltung der Warnhinweise stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. So müssen die Warnhinweise insbesondere deutlich und ausreichend sein, dürfen nicht zwischen Gebrauchsinformationen und Werbeaussagen versteckt werden.

Eine gestalterische Absetzung unter der Überschrift "Wichtige Hinweise", schwarze Umrandung, Fettdruck etc. ist sinnvoll. Auf welche Gefahren hinzuweisen ist, kann nur abstrakt gesagt werden. In erster Linie ist auf die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch erwachsenden Gefahren hinzuweisen.

Je größer die Gefahr, umso eher ist ein Warnhinweis geboten. Auf ganz fernliegende Gefahren muss nicht hingewiesen werden[9], jedoch genügt die naheliegende Missbrauchsgefahr, um eine Warnpflicht des Herstellers zu begründen. Eine Rolle spielt es, welcher Personenkreis mit dem Produkt bestimmungsgemäß in Berührung kommt.

In den Kindertee-Fällen war nicht nur auf die Anwendungsgefahr "Dauernuckeln" hinzuweisen, sondern auch auf die daraus resultierende Kariesgefahr.[10]

Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen. Ist der Hinweis erfolgt, scheidet ein Instruktionsfehler aus.[11]

 
Hinweis

Fehlender Warnhinweis kann auch wettbewerbswidrig sein

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Onlinehändler beim Vertrieb von Spielzeug die nach der Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) erforderlichen Warnhinweise beim gut sichtbar mit dem einleitenden Wort "Achtung" versehen müssen. Anderenfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.[12]

[1] BGH, Urteil v. 5.7.1960, VI ZR 130/59, VersR 1960 S. 855.
[2] BGH, Urteil v. 25.10.1988, VI ZR 344/87, NJW 1989 S. 707.
[3] LG Stuttgart, Urteil v. 10.4.2012, 26 O 466/10, NJW RR 2012 S. 1169; OLG Köln, Urteil v. 4.4.2012, 5 U 99/11, MPR 2012 S. 99; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 19.10.2007, 17 U 43/07, MDR 2008 S. 210: Bei einer in den Verkehr gebrachten Geschirrspülmaschine kann der Benutzer davon ausgehen, dass Defekte des Geräts nicht infolge des Zusammenwirkens von in der Maschine befindlichem Wasser und stromführenden Bauteilen zu erheblichen Gefahren für Gesundheit oder Eigentum führen.
[4] BGH, Urteil v. 17.5.1957, VI ZR 120/56, VersR 1957 S. 584.
[5] BGH, Urteil v. 6.12.1994, VI ZR 229/93, VersR 1995 S. 348.
[6] OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2010, I-21 U 14/08, VersR 2011 S. 1195: Mangelhafte Sicherung des Dosierventils einer Flasche mit Grillbrennpaste.
[7] OLG Hamm, Urteil v. 19.5.2016, 21 U 154/13: Produkthaftung des Herstellers von zur Hausinstallation verwendeten Fittings wegen fehlenden Hinweises auf die Gefahr der Entzinkungskorrosion.
[8] BGH, Urteil v. 15.5.1959, VI ZR 109/58, VersR 1959 S. 645.
[9] LG Traunstein, Urteil v. 29.6.2005, 6 O 1173/05: Schlittenhersteller muss Schlitten keine Gebrauchsanweisung beifügen.
[10] BGH, Urteil v. 12.11.1991, VI ZR 7/91, DB 1992 S. 316.
[12] OLG Hamm, Urteil v. 16.5.2013, 4 U 194/12.

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