Produkte sind industriell oder handwerklich/kunstgewerblich hergestellte bewegliche Sachen, gleich welchen Aggregatzustands (Energieträger Gas, Wasser, Dampf). Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.[1] Wird der gelieferte Strom vom Versorgungsunternehmen bei der Weiterleitung an den Endabnehmer verändert, so liegt eine hinreichende Einbindung in den Herstellungsprozess vor. Eine solche Veränderung liegt insbesondere in der Transformation von elektrischer Energie auf eine niedrigere Spannungsebene vor der Abgabe an die Netzanschlüsse der Endverbraucher vor, da damit die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produkts Elektrizität verändert werden, sodass der Betreiber des Stromnetzes als Hersteller für sowohl Über- als auch Unterspannungsschäden haftet.[2]

Bewegliche Sachen bleiben Produkte i. S. d. Produkthaftung, wenn sie in eine unbewegliche Sache eingebaut werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Heizung ist auch nach Einbau ein Produkt

Eine Heizung wird in einem Wohnhaus fest eingebaut und bleibt Produkt i. S. v. § 2 ProdHaftG.

Durch den Austausch einzelner Komponenten einer bereits implantierten Prothese wird auch dann kein neues Produkt i. S. d. ProdHaftG hergestellt, wenn es sich um Komponenten verschiedener Hersteller handelt. Der Arzt wird nicht zum Hersteller eines neuen Produktes; es liegt eine Reparatur der Hüftprothetik vor.[4]

Der EuGH ist der Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt, durch dessen Befolgung eine Leserin dieser Zeitung an der Gesundheit geschädigt wurde, kein "fehlerhaftes Produkt" im Sinne der ProdukthaftungsRL ist.[5]

Sonderfälle:

  • Produkte sind auch das menschliche Blut und menschliche Organe; Hersteller ist die Blut- bzw. Organbank.
  • Druckwerke, z. B. Arbeitsanleitungen oder Computersoftware (h. M. da ein Datenträger ein Produkt ist), fallen auch unter den Produktbegriff.
  • Landwirtschaftliche Erzeugnisse (Rindfleisch/BSE) oder weiter verarbeitete Naturprodukte fallen unter das Produkthaftungsgesetz, z. B. Konservierung von Pfifferlingen.
  • Für Humanarzneimittel gilt die Haftung nach §§ 84 ff. Arzneimittelgesetz.[6] Tierarzneimittel und homöopathische Arzneimittel unterliegen der Produkthaftung.
[2] AG Steinfurt, Urteil v. 6.4.2022, 21 C 135/21; EuGH, Urteil v. 24.11.2022, Rs- C-691/22.
[5] EuGH, Urteil v. 10.6.2021, Rs. C-65/20 (VI/Krone), NJW 2021 S. 2015.
[6] § 15 Abs. 1 ProdHaftG; BGH, Beschluss v. 6.5.2013, VI ZR 328/11, NJW 2013, S. 2928, Schadensersatz wegen Nebenwirkungen eines Arzneimittels.

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